Betreiberpflichten
Sicherheit klar definiert
Seit dem 1. Juni 2015 wurden die Vorschriften für Aufzugsbetreiber mit der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verschärft. Der Betrieb einer Aufzugsanlage zieht die Einhaltung einiger Vorschriften nach sich. Mit der Zusammenstellung der wesentlichen Pflichten und der Beantwortung häufig gestellter Fragen, möchten wir Ihnen Sicherheit geben.
Notfallplan
Seit dem 31. Mai 2016 muss für jede Aufzugsanlage ein Notfallplan erstellt und dem Notdienst vor Inbetriebnahme verfügbar gemacht werden. Darin enthalten sind z. B. der verantwortliche Betreiber, Personen mit Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage, Personen, die eine Notbefreiung vornehmen können, sowie auch Hinweise zur ersten Hilfe. Die Sicherheit steht für uns bei Tepper Aufzüge an erster Stelle – wir unterstützen Sie bei der Erstellung des Notfallplans!
Wiederkehrende Prüfung
Der Betreiber legt die Prüffrist für die Aufzugsanlage auf Basis der Gefährdungsbeurteilung fest. Dabei darf die Frist nicht länger als zwei Jahre sein. Die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) kann in Abhängigkeit vom Zustand der Anlage die vom Betreiber festgelegte Frist verkürzen. Prüfungen können somit häufiger stattfinden. Zudem erstreckt sich die Prüfung auch auf alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die mit dem Aufzug verbunden sind und auf ihn einwirken (z. B. Schachtentrauchung).
Prüfplakette
In der Kabine von Aufzugsanlagen muss ab dem 01. Juni 2015 eine Kennzeichnung, ähnlich einer Prüfplakette für das Auto, angebracht sein. Diese zeigt in welchem Monat und Jahr die nächste Prüfung stattfinden muss, damit Aufzugsnutzer geprüfte Anlagen erkennen.
Notrufvorschriften
Jeder Aufzug mit Personenbeförderung muss seit dem 01. Januar 2021 mit einem Zweiwege-Notrufsystem ausgestattet sein. Nur so wird gewährleistet, dass ein ständig besetzter Notdienst 24/7 erreicht werden kann. Bei einem Zwischenfall haftet heute schon der Betreiber für den entstandenen Schaden. Mit unserem Notrufsystem sorgen wir dafür, dass Sie im Notfall bestens aufgehoben sind.
Fachkundige Wartung nach DIN EN 13015
Der Betreiber ist durch die BetrSichV zu fachkundiger Wartung der Aufzugsanlagen verpflichtet und muss dies im Zweifel auch darlegen können. Durch die Zertifizierung von Tepper Aufzüge nach DIN EN 13015 weisen wir Fachkunde aus und garantieren Ihnen hochqualifizierten Service.
Inaugenscheinnahme
Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss diese gemäß TRBS 3121 regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle unterziehen. Der Begriff „Aufzugswärter“ entfällt, nicht aber die damit verbundene Verantwortung – bei deren Erfüllung wir Sie durch unsere hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards unterstützen.
Betreiberpflichten
Gefährdungsbeurteilung
Risiken reduzieren durch Erkennung von Gefahren. Mit einer Gefährdungsbeurteilung erkennen, ob Ihre Anlage auf dem aktuellen Stand der Technik ist und Sie als Betreiber Ihre Pflichten erfüllen.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet zum Betrieb der Aufzugsanlage nach dem aktuellen Stand der Technik. Hierzu muss durch den Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, in der Abweichungen zum Stand der Technik erfasst sowie notwendige Gegenmaßnahmen definiert werden. Eine Gefährdungsbeurteilung darf nur von einem fachkundigem Personal durchgeführt werden.
Gerne übernehmen wir die Gefährdungsbeurteilen Ihrer Anlagen und beraten Sie vollumfänglich, damit Sie die Betreiberpflichten erfüllen.
Und so sieht der Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung aus:
FAQs
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören Personen- und Lastenaufzüge, Baustellenaufzüge, Fassadenbefahranlagen und Paternoster. Aufzugsanlagen, die nicht für die Personenbeförderung vorgesehen sind, wie Kleingüter- und Güteraufzüge, gelten zwar nicht als überwachungsbedürftige Anlagen, sind jedoch in der Regel als Arbeitsmittel einzustufen. Daher unterliegen sie einer Prüfpflicht, bei der das Prüfintervall in der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers festgelegt wird.
In rechtlicher Hinsicht werden Betreiber von Anlagen, die zu wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken genutzt werden und überwachungsbedürftig sind, auf die gleiche Ebene wie Arbeitgeber gestellt. Dies hat zur Folge, dass sich die rechtlichen Konsequenzen für Personen, die Aufzüge in ihrem Verantwortungsbereich haben, erhöhen.
Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist nur von sachkundigen Personen gestattet. Wenn der Arbeitgeber selbst nicht über das erforderliche Fachwissen verfügt, ist er verpflichtet, sich fachkundige Unterstützung zu holen. Dies kann beispielsweise durch die Firma Tepper Aufzüge erfolgen.
Der Arbeitgeber oder gleichgestellte Personen sind verantwortlich für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen, die die sichere Nutzung einer Aufzugsanlage gemäß dem aktuellen Stand der Technik gewährleisten. Nach der Umsetzung dieser Maßnahmen müssen diese von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) auf ihre Eignung und Wirksamkeit hin überprüft werden. Punkte, bei denen durch die getroffenen Schutzmaßnahmen kein hohes Risiko mehr besteht, werden nicht mehr beanstandet.
Aufzüge sind heutzutage vermehrt mit digitalen Technologien ausgestattet, die steigende Vernetzung von Systemen birgt sowohl Möglichkeiten als auch Gefahren. Dieser Umstand ist auch dem Gesetzgeber nicht entgangen. Durch die im März 2023 veröffentlichten "Technischen Regeln für Betriebssicherheit" (TRBS) 1115 1 wurden die Verpflichtungen von Aufzugsbetreibern bezüglich der Cybersicherheit von Aufzugsanlagen konkretisiert. Weitere Infos zur Cyber Security für Aufzüge
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Weitere Infos zum Thema Betreiberpflichten finden Sie hier.
Gerne können Sie auch Ihren persönlichen Ansprechpartner kontaktieren, wir helfen Ihnen bei Erfüllung Ihrer Betreiberpflichten.