Sicherheit neu definiert
Mit der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Aufzüge gelten seit dem 1. Juni 2015 verschärfte Vorschriften für Aufzugsbetreiber.
Der Betrieb einer Aufzugsanlage zieht die Einhaltung einiger Vorschriften nach sich. Als Arbeitgeber (Betreiber) sind Sie zum Beispiel dazu verpflichtet, Ihren Aufzug mit einem Zweiwege-Notrufsystem bis zum 31. Dezember 2020 auszustatten oder Ihren Aufzug regelmäßig der zulässigen Überwachungsstelle zur wiederkehrenden Prüfung vorzuführen. Mit der Zusammenstellung der wesentlichen Pflichten und der Beantwortung häufig gestellter Fragen, möchten wir Ihnen Sicherheit geben.
Notfallplan
Seit dem 31. Mai 2016 muss für jede Aufzugsanlage ein Notfallplan erstellt und dem Notdienst vor Inbetriebnahme verfügbar gemacht werden. Darin enthalten sind z. B. der verantwortliche Betreiber, Personen mit Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage, Personen, die eine Notbefreiung vornehmen können, sowie auch Hinweise zur ersten Hilfe. Die Sicherheit steht für uns bei Tepper Aufzüge an erster Stelle – wir unterstützen Sie bei der Erstellung des Notfallplans!
Prüfplakette
In der Kabine von Aufzugsanlagen muss ab dem 01. Juni 2015 eine Kennzeichnung, ähnlich einer Prüfplakette für das Auto, angebracht sein. Diese zeigt in welchem Monat und Jahr die nächste Prüfung stattfinden muss, damit Aufzugsnutzer geprüfte Anlagen erkennen.
Gefährdungsbeurteilung
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet zum Betrieb der Aufzugsanlage nach dem aktuellen Stand der Technik. Hierzu muss durch den Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, in der Abweichungen zum Stand der Technik erfasst sowie notwendige Gegenmaßnahmen definiert werden. Eine Gefährdungsbeurteilung darf nur von einem fachkundigem Personal durchgeführt werden.
Fachkundige Wartung nach DIN EN 13015
Der Betreiber ist durch die BetrSichV zu fachkundiger Wartung der Aufzugsanlagen verpflichtet und muss dies im Zweifel auch darlegen können. Durch die Zertifizierung von Tepper Aufzüge nach DIN EN 13015 weisen wir Fachkunde aus und garantieren Ihnen hochqualifizierten Service.
Wiederkehrende Prüfung
Der Betreiber legt die Prüffrist für die Aufzugsanlage auf Basis der Gefährdungsbeurteilung fest. Dabei darf die Frist nicht länger als zwei Jahre sein. Die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) kann in Abhängigkeit vom Zustand der Anlage die vom Betreiber festgelegte Frist verkürzen. Prüfungen können somit häufiger stattfinden. Zudem erstreckt sich die Prüfung auch auf alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die mit dem Aufzug verbunden sind und auf ihn einwirken (z. B. Schachtentrauchung).
Notrufvorschriften
Jeder Aufzug mit Personenbeförderung muss seit dem 01. Januar 2021 mit einem Zweiwege-Notrufsystem ausgestattet sein. Nur so wird gewährleistet, dass ein ständig besetzter Notdienst 24/7 erreicht werden kann. Bei einem Zwischenfall haftet heute schon der Betreiber für den entstandenen Schaden. Mit unserem Notrufsystem sorgen wir dafür, dass Sie im Notfall bestens aufgehoben sind.
Inaugenscheinnahme
Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss diese gemäß TRBS 3121 regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle unterziehen. Der Begriff „Aufzugswärter“ entfällt, nicht aber die damit verbundene Verantwortung – bei deren Erfüllung wir Sie durch unsere hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards unterstützen.
Ihre Fragen
Unter Ihr lokaler Ansprechpartner finden Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Service.
Mit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen Aufzugsanlagen bis zum 31. Dezember 2020 verpflichtend mit einem Zweiwege-Notrufsystem ausgestattet sein.
Die Verpflichtungen der Betreiber sowie die Anforderungen an die Instandhaltung und Wartung werden in unterschiedlichen Normen, Vorschriften und Handlungsanweisungen geregelt. Schwerpunkt bildet die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die DIN EN 13015.
Entsprechend der genannten Vorschriften wird eine regelmäßige Überprüfung von Aufzugsanlagen vorgeschrieben. Als zertifizierte Fachfirma empfehlen wir Ihnen, mindestens eine Wartung pro Quartal durchführen zu lassen.
Für Privataufzüge gelten die gesetzlichen Vorschriften, Normen und Handlungsanweisungen gleichermaßen. Privataufzüge müssen mit einem Zweiwege-Notrufsystem ausgestattet sein, sodass in einer Notfallsituation Hilfeleistungen eingeleitet werden können.
Darüber hinaus gilt die gesetzliche Pflicht zur Haupt- und Zwischenprüfung. Mit der Instandhaltung und Wartung empfehlen wir Ihnen, ein zertifiziertes Wartungsunternehmen zu beauftragen.
Überwachungsbedürftige Aufzüge sind regelmäßig von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen. Geregelt wird dies in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Die Prüffrist darf für die wiederkehrende Hauptprüfung zwei Jahre nicht unterschreiten. Ergänzend ist zwischen zwei Hauptprüfungen eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Das Erfordernis der Anwesenheit eines Servicetechnikers ist im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geregelt. Eigentümer, die überwachungsbedürftige Anlagen betreiben, sind verpflichtet, der zulässigen Überwachungsstelle (ZÜS) die Anlage zugänglich zu machen und die für die Prüfung notwendige Arbeitskraft (Techniker) und Hilfsmittel (z. B. Messeinrichtungen) zur Verfügung zu stellen.
Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss diese regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle gemäß TRBS 3121 unterziehen. Der Begriff „Aufzugswärter“ entfällt, nicht aber die damit verbleibende Verantwortung – bei deren Erfüllung wir Sie durch unsere hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards unterstützen.
Bei einem Unfall an Ihrer Aufzugsanlage, bei dem ein Verstoß gegen die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nachgewiesen wird, ergibt sich nach § 23 BetrSichV ein Straftatbestand. Der Betreiber haftet in diesem Fall und kann zur Rechenschaft gezogen werden.